Rechtstracker.at

§ 4019

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401914.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4019

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 19, Verhalten bei Gefahr

  1. Ziffer eins
    Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Schiffahrtsanlagen sind der Feuerwehr, der Hafenverwaltung und den Schiffahrtspolizeiorganen unverzüglich zu melden.
  2. Ziffer 2
    Bei Ausbruch von Feuer sind im Gefahrenbereich liegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der Gefahr unzumutbar ist.
  3. Ziffer 3
    Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Schiffahrtsanlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind den Schiffahrtspolizeiorganen und der Hafenverwaltung unverzüglich zu melden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152268

Alte Dokumentnummer

N9199011116J