Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4019Paragraph 4019
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.19 Verhalten bei Gefahr Paragraph 40 Punkt 19, Verhalten bei Gefahr
Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Schiffahrtsanlagen sind der Feuerwehr, der Hafenverwaltung und den Schiffahrtspolizeiorganen unverzüglich zu melden.
Bei Ausbruch von Feuer sind im Gefahrenbereich liegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der Gefahr unzumutbar ist.
Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Schiffahrtsanlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind den Schiffahrtspolizeiorganen und der Hafenverwaltung unverzüglich zu melden.
Dokumentnummer
NOR12152268
Alte Dokumentnummer
N9199011116J