Rechtstracker.at

§ 4021

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4021

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 21, Verkehr im Hafen

  1. Ziffer eins
    Die Hafeneinfahrt darf nicht gleichzeitig in entgegengesetzter Richtung durchfahren werden; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander. Fahrzeuge, die einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schiffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
  2. Ziffer 2
    Der Anhang eines in den Hafen einfahrenden Schleppverbandes darf höchstens aus zwei seitlich gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen. Bei der Ausfahrt darf der Anhang höchstens aus drei seitlich gekuppelten Einheiten bestehen.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen bei der Fahrt im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Triebkraft anwenden.
  4. Ziffer 4
    Sportfahrzeuge, dürfen den Hafen nur insoweit befahren, als dies zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152270

Alte Dokumentnummer

N9199011118J