Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4021Paragraph 4021
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.21 Verkehr im Hafen Paragraph 40 Punkt 21, Verkehr im Hafen
Die Hafeneinfahrt darf nicht gleichzeitig in entgegengesetzter Richtung durchfahren werden; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander. Fahrzeuge, die einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schiffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
Der Anhang eines in den Hafen einfahrenden Schleppverbandes darf höchstens aus zwei seitlich gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen. Bei der Ausfahrt darf der Anhang höchstens aus drei seitlich gekuppelten Einheiten bestehen.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen bei der Fahrt im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Triebkraft anwenden.
Sportfahrzeuge, dürfen den Hafen nur insoweit befahren, als dies zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12152270
Alte Dokumentnummer
N9199011118J