Rechtstracker.at

§ 4022

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4022

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 22, Liegeordnung

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sind einzeln am Ufer sicher festzumachen. Dies gilt nur für das dem Ufer nächste Fahrzeug, wenn nebeneinander liegende Fahrzeuge miteinander fest verbunden sind.
  2. Ziffer 2
    Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagseinrichtung (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges während des Umschlages erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
  3. Ziffer 3
    Die Liegeplätze an Umschlagseinrichtungen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit der vorhandene Raum durch solche Fahrzeuge nicht ausgenützt wird, können auch andere Fahrzeuge dort stilliegen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152271

Alte Dokumentnummer

N9199011119J