Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4022Paragraph 4022
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.22 Liegeordnung Paragraph 40 Punkt 22, Liegeordnung
Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sind einzeln am Ufer sicher festzumachen. Dies gilt nur für das dem Ufer nächste Fahrzeug, wenn nebeneinander liegende Fahrzeuge miteinander fest verbunden sind.
Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagseinrichtung (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges während des Umschlages erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
Die Liegeplätze an Umschlagseinrichtungen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit der vorhandene Raum durch solche Fahrzeuge nicht ausgenützt wird, können auch andere Fahrzeuge dort stilliegen.
Dokumentnummer
NOR12152271
Alte Dokumentnummer
N9199011119J