Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4023Paragraph 4023
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.23 Ölhäfen Paragraph 40 Punkt 23, Ölhäfen
In Wien und Linz dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die dort befindlichen Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafenbecken I und II des Industriehafens Linz) einlaufen.In Wien und Linz dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Ziffer eins,) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die dort befindlichen Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafenbecken römisch eins und römisch zwei des Industriehafens Linz) einlaufen.
In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Treibstoff der Gefahrenklasse K 3 betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie die Schornsteine und Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, daß keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.
Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen nur befahren, um Fahrzeuge hereinzuführen, abzuholen, flüssigen Treibstoff zu übernehmen, Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.
Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schiffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen. Die Bestimmung des § 40.25 Z 6 bleibt unberührt.Abgesehen von den Fällen der Ziffer 3, dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schiffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Ziffer eins,) beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen. Die Bestimmung des Paragraph 40 Punkt 25, Ziffer 6, bleibt unberührt.
In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen, ausgenommen Hafenbugser, verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 1 oder K 2, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume, in denen solche Stoffe geladen waren, auf den Fahrzeugen
Feuer oder ungeschütztes Licht zu verwenden,
außerhalb der Wohnräume elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen nicht das Auswechseln der Glühlampen nur im spannungslosen Zustand möglich ist,
elektrische Heizapparate zu benützen,
an irgendeiner Stelle des Fahrzeuges zu rauchen,
mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren.
Das gleiche gilt, wenn aus anderen zwingenden Gründen Tanks und Laderäume, die nicht entgast worden sind, geöffnet werden müssen.
In Ölhäfen ist auf Hafenbugsern die Verwendung von ungeschütztem Licht oder Feuer nur in geschlossenen Räumen vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm erlaubt.
In Ölhäfen ist verboten, bei der Be- und Entladung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 1 oder K 2 die Behälterdeckel offen zu halten.
Schlagworte
Antriebsmaschine
Dokumentnummer
NOR12152272
Alte Dokumentnummer
N9199011120J