Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4024Paragraph 4024
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.24 Reinhaltung des Hafens Paragraph 40 Punkt 24, Reinhaltung des Hafens
Abfälle aus dem Schiffahrtsbetrieb, die an Bord der Fahrzeuge anfallen (Fäkalien, Küchenabfälle, nichtölhältige Ladereste, Teile der Schiffsausrüstung usw.), dürfen nicht in das Wasser geworfen werden; sie sind in die im Hafen gekennzeichneten Sanitäreinrichtungen bzw. Abfallsammelstellen zu bringen.
Klosettanlagen auf Fahrzeugen, deren Abfluß direkt in das Wasser mündet, dürfen während des Aufenthaltes der Fahrzeuge im Hafen nicht benützt werden. Die Schmutzwassertanks der Fahrzeuge dürfen nicht in den Hafen entleert werden.
Dokumentnummer
NOR12152273
Alte Dokumentnummer
N9199011121J