Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4025Paragraph 4025
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.25 Schutz und Winterstand Paragraph 40 Punkt 25, Schutz und Winterstand
Solange die Schiffahrt auf der Donau bei höheren Wasserständen eingestellt ist (§ 19.01), während des durch Eisgang oder durch Eisabtrift der Donaukraftwerke und Betriebsunterbrechung der Schleusen verursachten Stillstandes der Schiffahrt (Winterstand) oder während der Zeit, in der durch behördliche Anordnung die Schiffahrt untersagt oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (Sturm, Nebel usw.) unterbunden ist, sind alle Fahrzeuge und Schwimmkörper berechtigt, öffentliche Häfen als Zufluchtsort aufzusuchen, solange die Platzverhältnisse im Hafen dies zulassen; Schwimmkörper jedoch nur, soweit der Platz nicht für schutzsuchende Fahrzeuge in Anspruch genommen wird. Erforderlichenfalls sind auch die für den Umschlag bestimmten Liegeplätze für das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu verwenden.Solange die Schiffahrt auf der Donau bei höheren Wasserständen eingestellt ist (Paragraph 19 Punkt 01,), während des durch Eisgang oder durch Eisabtrift der Donaukraftwerke und Betriebsunterbrechung der Schleusen verursachten Stillstandes der Schiffahrt (Winterstand) oder während der Zeit, in der durch behördliche Anordnung die Schiffahrt untersagt oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (Sturm, Nebel usw.) unterbunden ist, sind alle Fahrzeuge und Schwimmkörper berechtigt, öffentliche Häfen als Zufluchtsort aufzusuchen, solange die Platzverhältnisse im Hafen dies zulassen; Schwimmkörper jedoch nur, soweit der Platz nicht für schutzsuchende Fahrzeuge in Anspruch genommen wird. Erforderlichenfalls sind auch die für den Umschlag bestimmten Liegeplätze für das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern zu verwenden.
An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig genügend große Stellen eisfrei gehalten werden, damit bei Ausbruch von Feuer Wasser entnommen werden kann.
Wenn auf Grund des Eisdrucks die Gefahr des Leckwerdens der Fahrzeuge besteht, muß für das Auseisen der gefährdeten Fahrzeuge gesorgt werden.
Die für das Eisbrechen und den unumgänglich notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind frei zu halten. Die Einfahrt der Fahrzeuge hat in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen. Schiffahrtspolizeiorgane können im Interesse der besseren Platzausnützung im Hafen im Einzelfall andere Anordnungen treffen.
Schutzsuchende Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, müssen gesondert von anderen Fahrzeugen in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 5 dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks noch nicht entgast sind, in Wien und Linz nur in den Ölhäfen (§ 40.23 Z 1) Schutz suchen.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer eins und 5 dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Ziffer eins,) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks noch nicht entgast sind, in Wien und Linz nur in den Ölhäfen (Paragraph 40 Punkt 23, Ziffer eins,) Schutz suchen.
Dokumentnummer
NOR12152274
Alte Dokumentnummer
N9199011122J