Rechtstracker.at

§ 4026

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402614.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4026

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 26, Regelung des Verhaltens zwischen Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern und Hafenverwaltungen

  1. Ziffer eins
    Die Schiffahrtspolizeiorgane haben über Verlangen der Hafenverwaltung von den Meldungen, die ihnen auf Grund der Bestimmungen der Hafenordnung zugehen, Mitteilung zu machen. Die Schiffahrtspolizeiorgane haben von ihren Anordnungen der Hafenverwaltung und den Umschlagsunternehmen Kenntnis zu geben, sofern deren Interessen berührt werden.
  2. Ziffer 2
    Sind für einen Hafen Hafenmeister bestellt, kommen ihnen als Hilfsorgane die Aufgaben zu, die in dieser Hafenordnung den Schiffahrtspolizeiorganen zugewiesen sind. Die Hafenmeister sind in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schiffahrtspolizeiorgane gebunden; sie haben Vorkommnisse in Häfen, die die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schiffahrtsgesetz 1990 den Schiffahrtspolizeiorganen unverzüglich zu melden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152275

Alte Dokumentnummer

N9199011123J