Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4026Paragraph 4026
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.26 Regelung des Verhaltens zwischen Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern und Hafenverwaltungen Paragraph 40 Punkt 26, Regelung des Verhaltens zwischen Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern und Hafenverwaltungen
Die Schiffahrtspolizeiorgane haben über Verlangen der Hafenverwaltung von den Meldungen, die ihnen auf Grund der Bestimmungen der Hafenordnung zugehen, Mitteilung zu machen. Die Schiffahrtspolizeiorgane haben von ihren Anordnungen der Hafenverwaltung und den Umschlagsunternehmen Kenntnis zu geben, sofern deren Interessen berührt werden.
Sind für einen Hafen Hafenmeister bestellt, kommen ihnen als Hilfsorgane die Aufgaben zu, die in dieser Hafenordnung den Schiffahrtspolizeiorganen zugewiesen sind. Die Hafenmeister sind in Ausübung ihrer schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schiffahrtspolizeiorgane gebunden; sie haben Vorkommnisse in Häfen, die die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schiffahrtsgesetz 1990 den Schiffahrtspolizeiorganen unverzüglich zu melden.
Dokumentnummer
NOR12152275
Alte Dokumentnummer
N9199011123J