Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4102Paragraph 4102
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 41.02 Aufnahme bei Schutzgewährung und Winterstand Paragraph 41 Punkt 02, Aufnahme bei Schutzgewährung und Winterstand
Wenn in Fällen der Schutzgewährung oder des Winterstandes die öffentlichen Häfen überfüllt sind oder ein Fahrzeug sie nicht mehr ungefährdet erreichen kann, dürfen schutzsuchende Fahrzeuge und Schwimmkörper auch Privathäfen aufsuchen, soweit der verfügbare Platz ausreicht. In solchen Fällen gilt § 40.25 sinngemäß. Wenn in Fällen der Schutzgewährung oder des Winterstandes die öffentlichen Häfen überfüllt sind oder ein Fahrzeug sie nicht mehr ungefährdet erreichen kann, dürfen schutzsuchende Fahrzeuge und Schwimmkörper auch Privathäfen aufsuchen, soweit der verfügbare Platz ausreicht. In solchen Fällen gilt Paragraph 40 Punkt 25, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12152277
Alte Dokumentnummer
N9199011125J