Rechtstracker.at

§ 4201

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4201

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch drei. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 42 Punkt 01, Ausnahmen von den Bestimmungen des Teiles 2

  1. Ziffer eins
    Von den Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes des Teiles 2 (Bezeichnung der Fahrzeuge) sind in Häfen Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, befreit. Dies gilt jedoch nicht für
    1. Litera a
      Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe (Anlage 4) geladen haben oder deren Tanks noch nicht entgast sind, in anderen Häfen als Ölhäfen. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 21, 3 Punkt 37, 3 Punkt 43 und 3 Punkt 44 auch im Hafen führen;
    2. Litera b
      Fahrzeuge, die Explosivstoffe (Anlage 5) geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 22, 3 Punkt 38, 3 Punkt 43 und 3 Punkt 47 auch im Hafen führen;
    3. Litera c
      Fahrzeuge, die radioaktive Stoffe geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 43, auch im Hafen führen;
    4. Litera d
      die Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 46,).
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 31 bis 6 Punkt 34 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) sind in Häfen nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 8 Punkt 01, Ziffer 2 und 8 Punkt 02 Ziffer 2, sind in Häfen die Tafeln, die auf die Verbote hinweisen, Fahrzeuge zu betreten bzw. zu rauchen oder ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, nicht zu beleuchten.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152278

Alte Dokumentnummer

N9199011126J