Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4201Paragraph 4201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des Teiles 2 Paragraph 42 Punkt 01, Ausnahmen von den Bestimmungen des Teiles 2
Von den Bestimmungen des III. Abschnittes des Teiles 2 (Bezeichnung der Fahrzeuge) sind in Häfen Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, befreit. Dies gilt jedoch nicht fürVon den Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes des Teiles 2 (Bezeichnung der Fahrzeuge) sind in Häfen Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stilliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, befreit. Dies gilt jedoch nicht für
Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe (Anlage 4) geladen haben oder deren Tanks noch nicht entgast sind, in anderen Häfen als Ölhäfen. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß §§ 3.21, 3.37, 3.43 und 3.44 auch im Hafen führen;Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe (Anlage 4) geladen haben oder deren Tanks noch nicht entgast sind, in anderen Häfen als Ölhäfen. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 21, 3 Punkt 37, 3 Punkt 43 und 3 Punkt 44 auch im Hafen führen;
Fahrzeuge, die Explosivstoffe (Anlage 5) geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß §§ 3.22, 3.38, 3.43 und 3.47 auch im Hafen führen;Fahrzeuge, die Explosivstoffe (Anlage 5) geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß Paragraphen 3 Punkt 22, 3 Punkt 38, 3 Punkt 43 und 3 Punkt 47 auch im Hafen führen;
Fahrzeuge, die radioaktive Stoffe geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen das Zeichen gemäß § 3.43 auch im Hafen führen;Fahrzeuge, die radioaktive Stoffe geladen haben. Diese Fahrzeuge müssen das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 43, auch im Hafen führen;
die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).die Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 46,).
Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.34 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) sind in Häfen nicht anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 31 bis 6 Punkt 34 (Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt) sind in Häfen nicht anzuwenden.
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 8.01 Z 2 und 8.02 Z 2 sind in Häfen die Tafeln, die auf die Verbote hinweisen, Fahrzeuge zu betreten bzw. zu rauchen oder ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, nicht zu beleuchten.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 8 Punkt 01, Ziffer 2 und 8 Punkt 02 Ziffer 2, sind in Häfen die Tafeln, die auf die Verbote hinweisen, Fahrzeuge zu betreten bzw. zu rauchen oder ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, nicht zu beleuchten.
Dokumentnummer
NOR12152278
Alte Dokumentnummer
N9199011126J