Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5002Paragraph 5002
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 50.02 Benützung der Treppelwege Paragraph 50 Punkt 02, Benützung der Treppelwege
Das Fahren oder Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen ist, sofern dafür kein Privatrechtstitel besteht, verboten.Das Fahren oder Reiten auf gemäß Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen ist, sofern dafür kein Privatrechtstitel besteht, verboten.
Vom Verbot der Z 1 sind ausgenommen:Vom Verbot der Ziffer eins, sind ausgenommen:
Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;
Landfahrzeuge für Zwecke der Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;
Landfahrzeuge, die Zwecken der Schiffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;
Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;
Die Ausnahmen gemäß Z 2 gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, Litera d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
Die Benützer der Treppelwege haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von Schiffahrtspolizeiorganen oder Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung im Interesse der Schiffahrt erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12152280
Alte Dokumentnummer
N9199011128J