Rechtstracker.at

§ 5002

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 500214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5002

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 50 Punkt 02, Benützung der Treppelwege

  1. Ziffer eins
    Das Fahren oder Reiten auf gemäß Paragraph 50 Punkt 01, bezeichneten Treppelwegen ist, sofern dafür kein Privatrechtstitel besteht, verboten.
  2. Ziffer 2
    Vom Verbot der Ziffer eins, sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;
    2. Litera b
      Landfahrzeuge für Zwecke der Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
    3. Litera c
      Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;
    4. Litera d
      Landfahrzeuge, die Zwecken der Schiffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;
    5. Litera e
      Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;
    6. Litera f
      Radfahrer.
  3. Ziffer 3
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
  4. Ziffer 4
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer 2, Litera d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  5. Ziffer 5
    Die Benützer der Treppelwege haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von Schiffahrtspolizeiorganen oder Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung im Interesse der Schiffahrt erteilt werden.

Schlagworte

Rettungszweck

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152280

Alte Dokumentnummer

N9199011128J