Rechtstracker.at

§ 501

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 501

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch fünf. Abschnitt

Schiffahrtszeichen

Paragraph 5 Punkt 01, Zeichen zur Regelung der Schiffahrt

  1. Ziffer eins
    Anlage 7 zu dieser Verordnung enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anordnungen der Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen gemäß Paragraph eins Punkt 19, haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Ziffer eins, erteilt werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152147

Alte Dokumentnummer

N9199010996J