Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 501Paragraph 501
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Schiffahrtszeichen
§ 5.01 Zeichen zur Regelung der Schiffahrt Paragraph 5 Punkt 01, Zeichen zur Regelung der Schiffahrt
Anlage 7 zu dieser Verordnung enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anordnungen der Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Z 1 erteilt werden.Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anordnungen der Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen gemäß Paragraph eins Punkt 19, haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Ziffer eins, erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12152147
Alte Dokumentnummer
N9199010996J