Rechtstracker.at

§ 502

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 5 Punkt 02, Fahrwasserzeichen

  1. Ziffer eins
    Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die schwimmenden Schiffahrtszeichen, die die Begrenzungen der Fahrrinne, die Gefahrenstellen und die Schiffahrtshindernisse bezeichnen sowie die festen Schiffahrtszeichen, die die Lage der Fahrrinne kennzeichnen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
  2. Ziffer 2
    Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts'' und „links'' auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152148

Alte Dokumentnummer

N9199010997J