Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 502Paragraph 502
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 5.02 Fahrwasserzeichen Paragraph 5 Punkt 02, Fahrwasserzeichen
Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die schwimmenden Schiffahrtszeichen, die die Begrenzungen der Fahrrinne, die Gefahrenstellen und die Schiffahrtshindernisse bezeichnen sowie die festen Schiffahrtszeichen, die die Lage der Fahrrinne kennzeichnen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts'' und „links'' auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.
Dokumentnummer
NOR12152148
Alte Dokumentnummer
N9199010997J