Rechtstracker.at

§ 602

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 602

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 02, Kleinfahrzeuge; Tragflügelfahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen. Die Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 04, sind jedoch anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende Fahrregeln einhalten:
    1. Litera a
      Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen;
    2. Litera b
      Kleinfahrzeuge, die weder von einer Antriebsmaschine fortbewegt werden noch unter Segel fahren, müssen den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen;
    3. Litera c
      ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Falls diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muß das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmißverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will. Außerdem kann diese Absicht durch die im Paragraph 4 Punkt 02, Ziffer 2, vorgesehenen Schallzeichen angezeigt werden;
    4. Litera d
      befinden sich zwei unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge auf Kursen, die einander derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen ausweichen;
      3. Sub-Litera, c, c
        ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug darf ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug nur auf der Luvseite überholen.
      Luvseite ist die Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.
  3. Ziffer 3
    Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Abmessungen den Bestimmungen der Ziffer eins, Tragflügelfahrzeuge müssen bei der Begegnung den anderen Fahrzeugen die Seite, an der sie vorbeifahren wollen, rechtzeitig wie folgt anzeigen:
    wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg an Backbord freigeben, geben sie kein Zeichen,
    wenn sie den anderen Fahrzeugen den Weg an Steuerbord freigeben, zeigen sie an Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht; dieses Licht muß bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden.
    Die anderen Fahrzeuge müssen ihren Kurs beibehalten. Tragflügelfahrzeuge müssen aneinander an Backbord vorbeifahren; Paragraph 6 Punkt 03, Ziffer 3, ist zu beachten.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 04, 6 Punkt 05, 6 Punkt 07, 6 Punkt 08, Ziffer eins, 6 Punkt 09, Ziffer 2, 6 Punkt 10, 6 Punkt 12, 6 Punkt 13, 6 Punkt 14 und 6 Punkt 16 gelten weder für Kleinfahrzeuge, Verbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Ziffer eins, sowie Tragflügelfahrzeuge, noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152150

Alte Dokumentnummer

N9199010999J