Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 603Paragraph 603
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
B. BEGEGNEN UND ÜBERHOLEN
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze Paragraph 6 Punkt 03, Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längsseits gekuppelt, so sind die nach den §§ 6.04 bis 6.08 vorgeschriebenen Sichtzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längsseits gekuppelt, so sind die nach den Paragraphen 6 Punkt 04 bis 6 Punkt 08 vorgeschriebenen Sichtzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
Dokumentnummer
NOR12152151
Alte Dokumentnummer
N9199011000J