Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 604Paragraph 604
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln Paragraph 6 Punkt 04, Begegnen: Grundregeln
Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg freilassen.
Vorbehaltlich der Bestimmung der Z 4 geben Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, kein Zeichen.Vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 4, geben Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, kein Zeichen.
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig
bei Tag
nach Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht zeigen oder eine hellblaue Flagge oder Tafel schwenken. Diese Zeichen müssen von vorne und möglichst auch von hinten deutlich sichtbar sein;
bei Nacht
an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht zeigen. Dieses Licht muß von vorne und möglichst auch von hinten sichtbar sein.
Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden.
Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne'', wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z 3 und die Schallzeichen gemäß Z 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 05, müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Ziffer 3 und die Schallzeichen gemäß Ziffer 4, erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
Dokumentnummer
NOR12152152
Alte Dokumentnummer
N9199011001J