Rechtstracker.at

§ 604

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 604

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 04, Begegnen: Grundregeln

  1. Ziffer eins
    Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg freilassen.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 4, geben Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, kein Zeichen.
  3. Ziffer 3
    Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig
    1. Litera a
      bei Tag
      nach Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht zeigen oder eine hellblaue Flagge oder Tafel schwenken. Diese Zeichen müssen von vorne und möglichst auch von hinten deutlich sichtbar sein;
    2. Litera b
      bei Nacht
      an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht zeigen. Dieses Licht muß von vorne und möglichst auch von hinten sichtbar sein.
    Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden.
  4. Ziffer 4
    Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
    1. Litera a
      „einen kurzen Ton'', wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
    2. Litera b
      „zwei kurze Töne'', wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  5. Ziffer 5
    Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 05, müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Ziffer 3 und die Schallzeichen gemäß Ziffer 4, erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152152

Alte Dokumentnummer

N9199011001J