Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 605Paragraph 605
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln Paragraph 6 Punkt 05, Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß § 6.04 freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so können diese - nachdem sie sich vergewissert haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann - verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs ändern.Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß Paragraph 6 Punkt 04, freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so können diese - nachdem sie sich vergewissert haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann - verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs ändern.
In diesem Falle müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, „einen kurzen Ton'',
wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll, „zwei kurze Töne''; sie haben außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 3 zu zeigen.wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll, „zwei kurze Töne''; sie haben außerdem die Sichtzeichen nach Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 3, zu zeigen.
Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Z 3 wiederholen.Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Ziffer 3, wiederholen.
Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben. Die Schiffsführer müssen hierauf alle möglichen Maßnahmen treffen, um die Gefahr abzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12152153
Alte Dokumentnummer
N9199011002J