Rechtstracker.at

§ 605

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 605

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 05, Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

  1. Ziffer eins
    Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß Paragraph 6 Punkt 04, freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so können diese - nachdem sie sich vergewissert haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann - verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs ändern.
  2. Ziffer 2
    In diesem Falle müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
    wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, „einen kurzen Ton'',
    wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll, „zwei kurze Töne''; sie haben außerdem die Sichtzeichen nach Paragraph 6 Punkt 04, Ziffer 3, zu zeigen.
  3. Ziffer 4
    Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Ziffer 3, wiederholen.
  4. Ziffer 5
    Erkennen die Bergfahrer, daß der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben. Die Schiffsführer müssen hierauf alle möglichen Maßnahmen treffen, um die Gefahr abzuwenden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152153

Alte Dokumentnummer

N9199011002J