Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 606Paragraph 606
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.06 Begegnen mit getreidelten Fahrzeugen Paragraph 6 Punkt 06, Begegnen mit getreidelten Fahrzeugen
Begegnen sich ein vom Ufer aus getreideltes Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug, so muß dieses abweichend von den Bestimmungen der §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen. Begegnen sich ein vom Ufer aus getreideltes Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug, so muß dieses abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 04 und 6 Punkt 05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.
Dokumentnummer
NOR12152154
Alte Dokumentnummer
N9199011003J