Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 607Paragraph 607
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser Paragraph 6 Punkt 07, Begegnen im engen Fahrwasser
Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:
alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton'' geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
Talfahrer müssen, wenn ein Bergfahrer bereits in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit als möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen. Jeder Schiffsführer, der die Gefahr eines Zusammenstoßes feststellt, muß „eine Folge sehr kurzer Töne'' geben.
Dokumentnummer
NOR12152155
Alte Dokumentnummer
N9199011004J