Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 608Paragraph 608
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen Paragraph 6 Punkt 08, Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.
Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, so wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Erlaubniszeichen E.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet.
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge halten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der Schiffahrtspolizei mündlich oder durch Zeichen erteilt wird.Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Ziffer 2, eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge halten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der Schiffahrtspolizei mündlich oder durch Zeichen erteilt wird.
Dokumentnummer
NOR12152156
Alte Dokumentnummer
N9199011005J