Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 609Paragraph 609
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen Paragraph 6 Punkt 09, Überholen: Allgemeine Bestimmungen
Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.
Dokumentnummer
NOR12152157
Alte Dokumentnummer
N9199011006J