Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 610Paragraph 610
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.10 Überholen: Verhalten und Zeichengebung der FahrzeugeParagraph 6 Punkt 10, Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen, sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, so gibt der Überholende kein Schallzeichen.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:
„zwei lange Töne, zwei kurze Töne'', wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
„zwei lange Töne, einen kurzen Ton'', wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und hat folgende Zeichen zu geben:
„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
Ist das Überholen nicht auf der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, so muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
„einen kurzen Ton'', wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
„zwei kurze Töne'', wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
„zwei kurze Töne'' im Falle a,
„einen kurzen Ton'' im Falle b.
Der Vorausfahrende muß dann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
Ist das Überholen ohne Gefahr eines Zusammenstoßes unmöglich, so muß der Vorausfahrende „fünf kurze Töne'' geben.
Dokumentnummer
NOR12152158
Alte Dokumentnummer
N9199011007J