Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 612Paragraph 612
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
C. Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs Paragraph 6 Punkt 12, Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Zeichen B.2, B.3 und B.4 (Anlage 7) angegeben. Das Ende der Strecke wird durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt.
Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere müssen sie bei der Annäherung an das Zeichen B.4 erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver durchführen können.
Dokumentnummer
NOR12152160
Alte Dokumentnummer
N9199011009J