Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 613Paragraph 613
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.13 Wenden Paragraph 6 Punkt 13, Wenden
Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der Z 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der Ziffer 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, so muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton'', wenn es über Steuerbord wenden will,
durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne'', wenn es über Backbord wenden will.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, daß das Wenden ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die zu Berg wenden (aufdrehen) wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver innerhalb angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
Auf den durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten. Sind hingegen Strecken durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen zu beachten sind.
Dokumentnummer
NOR12152161
Alte Dokumentnummer
N9199011010J