Rechtstracker.at

§ 613

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 613

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 13, Wenden

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der Ziffer 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. Ziffer 2
    Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, so muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
    1. Litera a
      durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton'', wenn es über Steuerbord wenden will,
    2. Litera b
      durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne'', wenn es über Backbord wenden will.
  3. Ziffer 3
    Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, daß das Wenden ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die zu Berg wenden (aufdrehen) wollen, dazu beitragen, daß dieses Manöver innerhalb angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
  4. Ziffer 4
    Auf den durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten. Sind hingegen Strecken durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen zu beachten sind.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152161

Alte Dokumentnummer

N9199011010J