Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 614Paragraph 614
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt und beim Überqueren des Fahrwassers Paragraph 6 Punkt 14, Verhalten bei der Abfahrt und beim Überqueren des Fahrwassers
§ 6.13 gilt für Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden oder die die Wasserstraße überqueren; statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben: Paragraph 6 Punkt 13, gilt für Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden oder die die Wasserstraße überqueren; statt der Schallzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 13, Ziffer 2, haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:
„einen kurzen Ton'', wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,
„zwei kurze Töne'', wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
Dokumentnummer
NOR12152162
Alte Dokumentnummer
N9199011011J