Rechtstracker.at

§ 616

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61614.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 616

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 16, Verhalten im Bereich von Hafenein- und -ausfahrten, Nebenwasserstraßen und Kanälen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge dürfen in einen Hafen, eine Nebenwasserstraße oder einen Kanal nur einfahren oder aus ihnen ausfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch die Zeichen E.9 und E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, die aus einem Hafen, einer Nebenwasserstraße oder einem Kanal ausfahren wollen, müssen, wenn das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
    1. Litera a
      durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton'', wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen,
    2. Litera b
      durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne'', wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen,
    3. Litera c
      durch „drei lange Töne'', wenn sie nach der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern wollen.
    Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
  3. Ziffer 3
    Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Nebenwasserstraße oder einem Kanal das Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht ist, so ist es den Fahrzeugen untersagt, in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, falls dieses Manöver die Fahrzeuge, die sich auf ihr befinden, dazu zwingen sollte, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  4. Ziffer 4
    Die zuständige Behörde kann die Ein- und Ausfahrt durch die in den Ziffer 5 und 6 beschriebenen Zeichen regeln, wenn es die örtlichen Verhältnisse oder die Verkehrsdichte erfordern. Sind diese Zeichen außer Betrieb, regelt sich das Verhalten der Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Ziffer eins, 2 und 3, 5. Auf den Zeichen, die auf der Hauptwasserstraße aufgestellt sind
    und die Einfahrt der Fahrzeuge regeln, zeigt ein nach rechts oder links weisender weißer Lichtpfeil die Richtung der Einfahrt an. Diese Zeichen sind von den Fahrzeugen zu beachten, die einfahren wollen, nicht jedoch von den Fahrzeugen, die auf der Hauptwasserstraße weiterfahren. Die Einfahrt der Fahrzeuge von der Hauptwasserstraße kann bei Tag und bei Nacht wie folgt geregelt sein:
    1. Litera a
      die Einfahrt: durch das Zeichen G.1 (Anlage 7), das unmittelbar an der Einfahrt aufgestellt ist;
    2. Litera b
      die Annäherung an die Einfahrt: durch das Zeichen G.2 (Anlage 7), das in einer angemessenen Entfernung vor der Einfahrt aufgestellt ist.
  5. Ziffer 6
    Auf den Zeichen, die die Ausfahrt der Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße regeln, zeigt ein nach oben weisender weißer Lichtpfeil die Ausfahrt an. Die Ausfahrt der Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße kann bei Tag und bei Nacht wie folgt geregelt sein:
    1. Litera a
      die Ausfahrt: durch das Zeichen G.3 (Anlage 7), das unmittelbar an der Ausfahrt aufgestellt ist;
    2. Litera b
      die Annäherung an die Ausfahrt: durch das Zeichen G.4 (Anlage 7), das in einer angemessenen Entfernung vor der Ausfahrt aufgestellt ist;
    3. Litera c
      die Erlaubnis zur Ausfahrt in die Hauptwasserstraße wird durch das Zeichen G.3.c (Anlage 7) nur erteilt, wenn die Hauptwasserstraße im Bereich der Ausfahrt frei ist. Wenn die Ausfahrt wegen der Verkehrsdichte auf der Hauptwasserstraße anders nicht zu ermöglichen ist, kann der Schiffsverkehr auf der Hauptwasserstraße durch die Zeichen A.1 und E.1 oder E.14 (Anlage 7) geregelt werden.

Schlagworte

Hafeneinfahrt

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152164

Alte Dokumentnummer

N9199011013J