Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 617Paragraph 617
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge Paragraph 6 Punkt 17, Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum gewährt.
Das Anlegen oder Anhängen eines Fahrzeuges an ein anderes Fahrzeug in Fahrt ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten; § 1.20 bleibt unberührt.Das Anlegen oder Anhängen eines Fahrzeuges an ein anderes Fahrzeug in Fahrt ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten; Paragraph eins Punkt 20, bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12152165
Alte Dokumentnummer
N9199011014J