Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 618Paragraph 618
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten Paragraph 6 Punkt 18, Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
Das Verbot der Z 1 gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen noch für Manöver; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und Manöver auf Strecken, die gemäß § 7.06 Z 1 durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.Das Verbot der Ziffer eins, gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen noch für Manöver; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und Manöver auf Strecken, die gemäß Paragraph 7 Punkt 06, Ziffer eins, durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken, die gemäß § 7.02 Z 2 durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken, die gemäß Paragraph 7 Punkt 02, Ziffer 2, durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12152166
Alte Dokumentnummer
N9199011015J