Rechtstracker.at

§ 620

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62014.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 620

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 20, Vermeidung von Wellenschlag

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß übermäßiger Wellenschlag oder übermäßige Sogwirkung, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen hervorrufen können, vermieden werden. Sie müssen jedoch ihre Geschwindigkeit nicht unter das Maß vermindern, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist. Diese Beschränkung gilt auch auf den Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
  2. Ziffer 2
    Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Ziffer eins, nicht; Paragraph eins Punkt 04, bleibt unberührt.
  3. Ziffer 3
    Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die bei Tag eine rot-weiße Flagge oder Tafel (Paragraph 3 Punkt 35,), bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1 m über einem weißen gewöhnlichen Licht (Paragraph 3 Punkt 17,) führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie es in Ziffer eins, vorgeschrieben ist. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten. Zum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt:
    1. Litera a
      schwer beschädigte Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt sind, sowie festgefahrene, gesunkene oder manövrierunfähige Fahrzeuge,
    2. Litera b
      Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde sind (Paragraph 16 Punkt 01,).
  4. Ziffer 4
    Beim Vorbeifahren an schwimmenden Geräten bei der Arbeit und den anderen Fahrzeugen nach Paragraph 3 Punkt 27, bzw. Paragraph 3 Punkt 41,, welche die dort vorgeschriebenen Zeichen führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie es in Ziffer eins, vorgeschrieben ist. Sie müssen außerdem möglichst weiten Abstand halten.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152168

Alte Dokumentnummer

N9199011017J