Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 621Paragraph 621
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.21 Verbände und gekuppelte Fahrzeuge Paragraph 6 Punkt 21, Verbände und gekuppelte Fahrzeuge
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge zu gewährleisten.
Das schiebende Fahrzeug muß, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig zum Halten bringen und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt führen, dürfen diese nach dem Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe die Fahrrinne freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.
Dokumentnummer
NOR12152169
Alte Dokumentnummer
N9199011018J