Rechtstracker.at

§ 621

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 621

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 21, Verbände und gekuppelte Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge zu gewährleisten.
  2. Ziffer 2
    Das schiebende Fahrzeug muß, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig zum Halten bringen und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt führen, dürfen diese nach dem Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe die Fahrrinne freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152169

Alte Dokumentnummer

N9199011018J