Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 623Paragraph 623
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
D. Fähren
§ 6.23 Verhalten der Fähren Paragraph 6 Punkt 23, Verhalten der Fähren
Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen sich dabei von anderen Fahrzeugen soweit entfernt halten, daß diese nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde angewiesen hat. Ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß die Fahrrinne frei bleibt;
die Fähre darf sich nicht länger in der Fahrrinne aufhalten, als der Betrieb es erfordert;
Der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten.
Dokumentnummer
NOR12152171
Alte Dokumentnummer
N9199011020J