Rechtstracker.at

§ 623

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 623

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

D. Fähren

Paragraph 6 Punkt 23, Verhalten der Fähren

  1. Ziffer eins
    Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen sich dabei von anderen Fahrzeugen soweit entfernt halten, daß diese nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
  2. Ziffer 2
    Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:
    1. Litera a
      solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde angewiesen hat. Ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muß sie so liegen, daß die Fahrrinne frei bleibt;
    2. Litera b
      die Fähre darf sich nicht länger in der Fahrrinne aufhalten, als der Betrieb es erfordert;
    3. Litera c
      Der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152171

Alte Dokumentnummer

N9199011020J