Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 624Paragraph 624
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
E. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: AllgemeinesParagraph 6 Punkt 24, Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
In einer Brücken- oder Wehröffnung ist jegliches Begegnen oder Überholen verboten, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und trägt diese Öffnung
das Zeichen A.10 (Anlage 7),
so ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
das Zeichen D.2 (Anlage 7),
so wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
Dokumentnummer
NOR12152172
Alte Dokumentnummer
N9199011021J