Rechtstracker.at

§ 624

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 624

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

E. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

Paragraph 6 Punkt 24, Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

  1. Ziffer eins
    In einer Brücken- oder Wehröffnung ist jegliches Begegnen oder Überholen verboten, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
  2. Ziffer 2
    Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und trägt diese Öffnung
    1. Litera a
      das Zeichen A.10 (Anlage 7),
      so ist die Schiffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    2. Litera b
      das Zeichen D.2 (Anlage 7),
      so wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152172

Alte Dokumentnummer

N9199011021J