Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 625Paragraph 625
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken Paragraph 6 Punkt 25, Durchfahrt unter festen Brücken
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, so ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch
das Zeichen D.1 a (Anlage 7) oder
das Zeichen D.1 b (Anlage 7),
das angebracht ist, über der Brückenöffnung so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen. Ist die Öffnung gemäß lit. a gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie gemäß lit. b gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.das angebracht ist, über der Brückenöffnung so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen. Ist die Öffnung gemäß Litera a, gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie gemäß Litera b, gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Z 2 gekennzeichnet, so kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benützen.Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Ziffer 2, gekennzeichnet, so kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benützen.
Dokumentnummer
NOR12152173
Alte Dokumentnummer
N9199011022J