Rechtstracker.at

§ 625

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 625

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 25, Durchfahrt unter festen Brücken

  1. Ziffer eins
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, so ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. Ziffer 2
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch
    1. Litera a
      das Zeichen D.1 a (Anlage 7) oder
    2. Litera b
      das Zeichen D.1 b (Anlage 7),
    das angebracht ist, über der Brückenöffnung so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen. Ist die Öffnung gemäß Litera a, gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie gemäß Litera b, gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.
  3. Ziffer 3
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Ziffer 2, gekennzeichnet, so kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benützen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152173

Alte Dokumentnummer

N9199011022J