Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 626Paragraph 626
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.26 Durchfahrt durch bewegliche Brücken Paragraph 6 Punkt 26, Durchfahrt durch bewegliche Brücken
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anordnungen befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie die Brücke nicht durchfahren, so haben sie, wenn am Ufer die Zeichen B.5 (Anlage 7) angebracht sind, vor diesen anzuhalten.
Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
Die Durchfahrt durch bewegliche Brücken kann durch Zeichen mit folgender Bedeutung geregelt werden:
ein rotes Licht: Durchfahrt verboten;
zwei grüne Lichter: Durchfahrt gestattet;
zwei rote Lichter übereinander: der Betrieb zur Öffnung der Brücke ist unterbrochen.
Die roten Lichter gemäß Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weißgrüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) ersetzt werden.Die roten Lichter gemäß Ziffer 4, können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weißgrüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) ersetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12152174
Alte Dokumentnummer
N9199011023J