Rechtstracker.at

§ 626

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62614.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 626

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 26, Durchfahrt durch bewegliche Brücken

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anordnungen befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
  2. Ziffer 2
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie die Brücke nicht durchfahren, so haben sie, wenn am Ufer die Zeichen B.5 (Anlage 7) angebracht sind, vor diesen anzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
  4. Ziffer 4
    Die Durchfahrt durch bewegliche Brücken kann durch Zeichen mit folgender Bedeutung geregelt werden:
    1. Litera a
      ein rotes Licht: Durchfahrt verboten;
    2. Litera b
      zwei grüne Lichter: Durchfahrt gestattet;
    3. Litera c
      zwei rote Lichter übereinander: der Betrieb zur Öffnung der Brücke ist unterbrochen.
  5. Ziffer 5
    Die roten Lichter gemäß Ziffer 4, können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weißgrüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152174

Alte Dokumentnummer

N9199011023J