Rechtstracker.at

§ 627

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62714.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 627

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 27, Durchfahren der Wehre

  1. Ziffer eins
    Beim Durchfahren der Wehre ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch je ein Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
  3. Ziffer 3
    Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, wird durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von der Bestimmung der Ziffer 2, kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch die am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152175

Alte Dokumentnummer

N9199011024J