Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 627Paragraph 627
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.27 Durchfahren der Wehre Paragraph 6 Punkt 27, Durchfahren der Wehre
Beim Durchfahren der Wehre ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch je ein Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, wird durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt.
Abweichend von der Bestimmung der Z 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch die am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt werden.Abweichend von der Bestimmung der Ziffer 2, kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch die am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt werden.
Dokumentnummer
NOR12152175
Alte Dokumentnummer
N9199011024J