Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 628Paragraph 628
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen Paragraph 6 Punkt 28, Durchfahren der Schleusen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer in den Schleusen und in deren Vorhäfen die Anordnungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Schleusenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt oder zur Beschleunigung der Durchfahrt durch die Schleusen und zu ihrer vollen Ausnützung erteilt werden.
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, so haben sie, wenn am Ufer die Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt sind, vor diesen anzuhalten.
Bei der Annäherung an die Schleusen ist das Überholen in dem Abschnitt, der durch ein Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten; das gleiche gilt für die Schleusenvorhäfen.
Es ist verboten, in den Schleusen Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
In den Schleusen
haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;
müssen während der Füllung und der Entleerung der Kammer die Fahrzeuge befestigt sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände und -tore vermieden werden;
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
ist der Gebrauch eisenbeschlagener Bootshaken verboten;
ist es verboten, von den Fahrzeugen Wasser auf die Schleusenplattformen zu schütten oder ausfließen zu lassen.
Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung:
zwei rote Lichter übereinander:
Einfahrt verboten, die Schiffahrt ist gesperrt (Schleuse außer Betrieb);
zwei rote Lichter nebeneinander:
Einfahrt verboten (Schleuse geschlossen);
das Erlöschen eines der roten Lichter gemäß lit. b:
Einfahrt verboten (Öffnung der Schleusentore wird vorbereitet);
zwei grüne Lichter nebeneinander:
Einfahrt frei.
Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung:
ein rotes Licht: Ausfahrt verboten;
ein grünes Licht: Ausfahrt frei.
Sind die Zeichen gemäß Z 6 oder 7 außer Betrieb, so sind die Bestimmungen des § 6.08 Z 3 anzuwenden.Sind die Zeichen gemäß Ziffer 6, oder 7 außer Betrieb, so sind die Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer 3, anzuwenden.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen der §§ 16.04 und 16.05 zu beachten.Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Paragraphen 16 Punkt 04 und 16 Punkt 05 zu beachten.
Dokumentnummer
NOR12152176
Alte Dokumentnummer
N9199011025J