Rechtstracker.at

§ 629

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62914.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 629

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 29, Reihenfolge der Schleusungen

Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge an den von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  1. Litera a
    die Schleusenaufsicht kann zur besseren Ausnützung der Schleusen abweichende Anordnungen erteilen;
  2. Litera b
    ein Vorrecht auf Schleusung haben die Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die zuständige Behörde ein solches Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat (Paragraph 16 Punkt 03,); diese Fahrzeuge müssen dann den roten Wimpel gemäß Paragraph 3 Punkt 26, zeigen und können außerdem ihre Annäherung durch das Schallzeichen nach Abschnitt F der Anlage 6 anzeigen (siehe Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 5,);
  3. Litera c
    Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152177

Alte Dokumentnummer

N9199011026J