Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 629Paragraph 629
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen Paragraph 6 Punkt 29, Reihenfolge der Schleusungen
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge an den von der zuständigen Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
die Schleusenaufsicht kann zur besseren Ausnützung der Schleusen abweichende Anordnungen erteilen;
ein Vorrecht auf Schleusung haben die Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die zuständige Behörde ein solches Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat (§ 16.03); diese Fahrzeuge müssen dann den roten Wimpel gemäß § 3.26 zeigen und können außerdem ihre Annäherung durch das Schallzeichen nach Abschnitt F der Anlage 6 anzeigen (siehe § 4.01 Z 5);ein Vorrecht auf Schleusung haben die Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die zuständige Behörde ein solches Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat (Paragraph 16 Punkt 03,); diese Fahrzeuge müssen dann den roten Wimpel gemäß Paragraph 3 Punkt 26, zeigen und können außerdem ihre Annäherung durch das Schallzeichen nach Abschnitt F der Anlage 6 anzeigen (siehe Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 5,);
Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen.
Dokumentnummer
NOR12152177
Alte Dokumentnummer
N9199011026J