Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 630Paragraph 630
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
F. Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt
§ 6.30 Allgemeine Bestimmungen Paragraph 6 Punkt 30, Allgemeine Bestimmungen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge in Fahrt die der Sicht entsprechende sichere Geschwindigkeit einhalten. Sie müssen die vorgeschriebenen Schallzeichen geben und die für die Fahrt bei Nacht vorgesehene Bezeichnung führen.
Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die übrige Schiffahrt und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere Fahrzeuge fortsetzen können.
Beim Anhalten müssen die Fahrzeuge das Fahrwasser soweit wie möglich freimachen.
Dokumentnummer
NOR12152178
Alte Dokumentnummer
N9199011027J