Rechtstracker.at

§ 630

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63014.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 630

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

F. Schiffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschiffahrt

Paragraph 6 Punkt 30, Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge in Fahrt die der Sicht entsprechende sichere Geschwindigkeit einhalten. Sie müssen die vorgeschriebenen Schallzeichen geben und die für die Fahrt bei Nacht vorgesehene Bezeichnung führen.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die übrige Schiffahrt und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere Fahrzeuge fortsetzen können.
  3. Ziffer 3
    Beim Anhalten müssen die Fahrzeuge das Fahrwasser soweit wie möglich freimachen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152178

Alte Dokumentnummer

N9199011027J