Rechtstracker.at

§ 631

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 631

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 31, Schallzeichen beim Stilliegen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen unmittelbarer Nähe sowie außerhalb behördlich genehmigter Liegeplätze stilliegen, müssen, sobald sie die im Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 3, Litera a, oder im Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer 2, vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
    1. Litera a
      wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;
    2. Litera b
      wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;
    3. Litera c
      wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen von Glockenschlägen.
  2. Ziffer 2
    Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten bei einem Schubverband nur für das schiebende Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur für ein Fahrzeug der Verbindung und bei einem Schleppverband nur für das schleppende Fahrzeug und das letzte Fahrzeug des Verbandes.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152179

Alte Dokumentnummer

N9199011028J