Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 631Paragraph 631
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen Paragraph 6 Punkt 31, Schallzeichen beim Stilliegen
Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen unmittelbarer Nähe sowie außerhalb behördlich genehmigter Liegeplätze stilliegen, müssen, sobald sie die im § 6.32 Z 3 lit. a oder im § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen unmittelbarer Nähe sowie außerhalb behördlich genehmigter Liegeplätze stilliegen, müssen, sobald sie die im Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 3, Litera a, oder im Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer 2, vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe von Glockenschlägen;
wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen von Glockenschlägen;
wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei Gruppen von Glockenschlägen.
Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten bei einem Schubverband nur für das schiebende Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur für ein Fahrzeug der Verbindung und bei einem Schleppverband nur für das schleppende Fahrzeug und das letzte Fahrzeug des Verbandes.Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten bei einem Schubverband nur für das schiebende Fahrzeug, bei gekuppelten Fahrzeugen nur für ein Fahrzeug der Verbindung und bei einem Schleppverband nur für das schleppende Fahrzeug und das letzte Fahrzeug des Verbandes.
Dokumentnummer
NOR12152179
Alte Dokumentnummer
N9199011028J