Rechtstracker.at

§ 632

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 632

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 32, Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Radar fahren

  1. Ziffer eins
    Ein Fahrzeug gilt bei beschränkten Sichtverhältnissen als mit Radar fahrend, wenn es mit folgenden Einrichtungen ausgerüstet ist und diese einsetzt:
    1. Litera a
      ein Radargerät und ein Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und behördlich zugelassen sind;
    2. Litera b
      eine Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und Schiff-Land, die sich in einwandfreiem Zustand befindet und behördlich zugelassen ist;
    3. Litera c
      ein Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens.
  2. Ziffer 2
    Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steuerhaus ständig zwei Personen aufhalten, die mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt hinreichend vertraut sind und von denen mindestens eine der Schiffsführer oder sein Stellvertreter ist. Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, so ist die Steuerung des Fahrzeuges allein durch den Schiffsführer oder seinen Vertreter zulässig, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen werden kann.
  3. Ziffer 3
    Sobald ein mit Radar zu Tal fahrendes Fahrzeug auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es
    1. Litera a
      das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist;
    2. Litera b
      seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.
  4. Ziffer 4
    Sobald ein mit Radar zu Berg fahrendes Fahrzeug das Dreitonzeichen nach Ziffer 3, Litera a, vernimmt oder auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muß es
    1. Litera a
      die im Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer 2, vorgeschriebenen Schallzeichen geben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort und Kurs mitteilen, sowie die Seite der Vorbeifahrt vorschlagen;
    2. Litera b
      seine Geschwindigkeit vermindern oder, falls notwendig, anhalten.
  5. Ziffer 5
    Alle mit Radar zu Tal fahrenden Fahrzeuge müssen dem Bergfahrer über Sprechfunk antworten und ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und Kurs mitteilen und entweder die vorgeschlagene Seite für die Vorbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen.
  6. Ziffer 6
    Befürchtet ein Bergfahrer, daß der vom Talfahrer verlangte Kurs nicht geeignet ist und sich daraus die Gefahr eines Zusammenstoßes ergeben kann, muß er dies dem Talfahrer über Sprechfunk mitteilen. In diesem Fall müssen die Schiffsführer die unter Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, Litera b, genannten Vorsichtsmaßnahmen treffen.
  7. Ziffer 7
    Das Überholen von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen ist nur zulässig, wenn die Seite des Überholens über Sprechfunk abgesprochen wurde und die Fahrwasserbreite ausreichend ist.
  8. Ziffer 8
    Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen finden die Bestimmungen der Ziffer 3 bis 7 nur auf das Fahrzeug Anwendung, auf dem sich der Führer des Schubverbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152180

Alte Dokumentnummer

N9199011029J