Rechtstracker.at

§ 633

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 633

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 33, Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen einen Ausguck auf dem Vorschiff aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die Verbindungen Schiff-Schiff und Schiff-Land ermöglicht, sich in einwandfreiem Zustand befindet und behördlich zugelassen ist. Bei einem Verband ist der Ausguck nur auf dem ersten Fahrzeug aufzustellen. Der Ausguck muß sich mit dem Schiffs- oder Verbandsführer entweder akustisch oder optisch oder über eine Sprechverbindung verständigen können. Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, erforderlichenfalls innerhalb einer Entfernung anzuhalten, welche die halbe Sichtweite nicht übersteigt.
  2. Ziffer 2
    Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes einzeln fahrende Fahrzeug „einen langen Ton'' und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge befindet, „zwei lange Töne'' geben; diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, müssen, sobald sie das im Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 3, Litera a, vorgesehene Dreitonzeichen vernehmen,
    1. Litera a
      wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden, an diesem Ufer bleiben und dort falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;
    2. Litera b
      wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie gerade von einem Ufer zum anderen wechseln, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
  4. Ziffer 4
    Sobald Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht mit Radar fahren, die in Ziffer 2, genannten Schallzeichen vernehmen, müssen sie unverzüglich ihre Geschwindigkeit vermindern und mit äußerster Vorsicht weiterfahren.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152181

Alte Dokumentnummer

N9199011030J