Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 634Paragraph 634
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.34 Benützung der Sprechfunkanlage Paragraph 6 Punkt 34, Benützung der Sprechfunkanlage
Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen muß die Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16, auf dem deutschen Donauabschnitt auf Kanal 10, eingeschaltet sein.
Für die Verbindung Schiff-Schiff ist Kanal 10 zu verwenden.
Die Sprechfunkanlage darf von Fahrzeugen nur für Mitteilungen benützt werden, die der Sicherheit der Schiffahrt dienen. Diese Mitteilungen müssen möglichst kurz gefaßt sein.
Dokumentnummer
NOR12152182
Alte Dokumentnummer
N9199011031J