Rechtstracker.at

§ 701

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 701

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch sieben. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

Paragraph 7 Punkt 01, Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Platz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
  3. Ziffer 3
    Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei die Strömung sowie der Wellenschlag und die Sogwirkung vorbeifahrender Fahrzeuge zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen zu folgen vermögen.
  4. Ziffer 4
    Die Liegeplätze können je nach ihrer Zweckbestimmung allgemeine oder besondere Liegeplätze sein (Paragraphen 7 Punkt 02 und 7 Punkt 03).

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152183

Alte Dokumentnummer

N9199011032J