Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 701Paragraph 701
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Allgemeines Paragraph 7 Punkt 01, Allgemeines
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Platz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.
Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei die Strömung sowie der Wellenschlag und die Sogwirkung vorbeifahrender Fahrzeuge zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen zu folgen vermögen.
Die Liegeplätze können je nach ihrer Zweckbestimmung allgemeine oder besondere Liegeplätze sein (§§ 7.02 und 7.03).Die Liegeplätze können je nach ihrer Zweckbestimmung allgemeine oder besondere Liegeplätze sein (Paragraphen 7 Punkt 02 und 7 Punkt 03).
Dokumentnummer
NOR12152183
Alte Dokumentnummer
N9199011032J