Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 703Paragraph 703
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.03 Besondere Liegeplätze Paragraph 7 Punkt 03, Besondere Liegeplätze
Besondere Liegeplätze sind für bestimmte Fahrzeugarten vorgesehen, je nachdem, ob eine Besatzung an Bord ist oder nicht und welche Art von Gütern befördert wird.
Fahrzeuge, die einen besonderen Liegeplatz benützen wollen, dürfen nur auf den Liegeplätzen stilliegen, die durch die Zeichen F.1 bis F.9 (Anlage 7) am jeweiligen Ufer gekennzeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12152185
Alte Dokumentnummer
N9199011034J