Rechtstracker.at

§ 704

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 704

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 04, Angabe der Breite von Liegeplätzen

  1. Ziffer eins
    Die größte Breite des Liegeplatzes in Metern ist auf dem Zeichen E.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Ziffer 4,).
  2. Ziffer 2
    Die Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf einem Liegeplatz nebeneinander liegen dürfen, ist auf dem Zeichen E.5.b (Anlage 7) in römischen Zahlen angegeben.
  3. Ziffer 3
    Die Breite der Fläche in Metern, auf der das Stilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist auf dem Zeichen A.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Ziffer 4,).
  4. Ziffer 4
    Die Zeichen E.5.a, E.5.b und A.5.a (Anlage 7) können auch gemeinsam verwendet werden, um die Breite der nebeneinanderliegenden Zonen anzugeben. Die Zeichen werden untereinander angebracht. Das obere Zeichen bezieht sich auf die an das Ufer angrenzende Zone, die anderen Zeichen sind in der Reihenfolge der nachfolgenden Zonen angebracht. Die Breite der durch die Zeichen E.5.a und A.5.a (Anlage 7) gekennzeichneten Zonen bemißt sich für die an das Ufer angrenzende Zone jeweils von dem Zeichen, für die folgenden Zonen jeweils von der Grenze der danebenliegenden Zone.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152186

Alte Dokumentnummer

N9199011035J