Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 704Paragraph 704
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.04 Angabe der Breite von Liegeplätzen Paragraph 7 Punkt 04, Angabe der Breite von Liegeplätzen
Die größte Breite des Liegeplatzes in Metern ist auf dem Zeichen E.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Z 4).Die größte Breite des Liegeplatzes in Metern ist auf dem Zeichen E.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Ziffer 4,).
Die Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf einem Liegeplatz nebeneinander liegen dürfen, ist auf dem Zeichen E.5.b (Anlage 7) in römischen Zahlen angegeben.
Die Breite der Fläche in Metern, auf der das Stilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist auf dem Zeichen A.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Z 4).Die Breite der Fläche in Metern, auf der das Stilliegen von Fahrzeugen verboten ist, ist auf dem Zeichen A.5.a (Anlage 7) in arabischen Ziffern angegeben. Die Breite bemißt sich von dem Zeichen oder der Grenze der danebenliegenden Zone (Ziffer 4,).
Die Zeichen E.5.a, E.5.b und A.5.a (Anlage 7) können auch gemeinsam verwendet werden, um die Breite der nebeneinanderliegenden Zonen anzugeben. Die Zeichen werden untereinander angebracht. Das obere Zeichen bezieht sich auf die an das Ufer angrenzende Zone, die anderen Zeichen sind in der Reihenfolge der nachfolgenden Zonen angebracht. Die Breite der durch die Zeichen E.5.a und A.5.a (Anlage 7) gekennzeichneten Zonen bemißt sich für die an das Ufer angrenzende Zone jeweils von dem Zeichen, für die folgenden Zonen jeweils von der Grenze der danebenliegenden Zone.
Dokumentnummer
NOR12152186
Alte Dokumentnummer
N9199011035J