Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 706Paragraph 706
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.06 Liegeverbot (Anker- und Festmacheverbot) Paragraph 7 Punkt 06, Liegeverbot (Anker- und Festmacheverbot)
Das Ankern oder das Festmachen am Ufer ist auf den Strecken, die durch die Zeichen A.5, A.6 und A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße verboten, auf der das Zeichen steht.
Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das Stilliegen nur auf Strecken, die durch die Zeichen E.5, E.6 und E.7 oder F.1 bis F.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht.
Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße ist das Stilliegen verboten:
in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;in Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 6 Punkt 07, sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten und vor der Abzweigung von Kanälen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benützen, sofern die Landebrücke mit dem Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet ist;
unter Brücken und Hochspannungsleitungen, sofern die zuständige Behörde nicht Ausnahmen zuläßt;
auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, sofern nicht die zuständige Behörde das Stilliegen gestattet;
in der Nähe von Uferböschungen, die zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12152188
Alte Dokumentnummer
N9199011037J