Rechtstracker.at

§ 706

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70614.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 706

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 06, Liegeverbot (Anker- und Festmacheverbot)

  1. Ziffer eins
    Das Ankern oder das Festmachen am Ufer ist auf den Strecken, die durch die Zeichen A.5, A.6 und A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße verboten, auf der das Zeichen steht.
  2. Ziffer 2
    Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das Stilliegen nur auf Strecken, die durch die Zeichen E.5, E.6 und E.7 oder F.1 bis F.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße erlaubt, auf der das Zeichen steht.
  3. Ziffer 3
    Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße ist das Stilliegen verboten:
    1. Litera a
      in Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 6 Punkt 07, sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
    2. Litera b
      an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten und vor der Abzweigung von Kanälen;
    3. Litera c
      in der Fahrlinie von Fähren;
    4. Litera d
      im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benützen, sofern die Landebrücke mit dem Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet ist;
    5. Litera e
      unter Brücken und Hochspannungsleitungen, sofern die zuständige Behörde nicht Ausnahmen zuläßt;
    6. Litera f
      auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, sofern nicht die zuständige Behörde das Stilliegen gestattet;
    7. Litera g
      in der Nähe von Uferböschungen, die zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen bestimmt sind.

Schlagworte

Ankerverbot

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152188

Alte Dokumentnummer

N9199011037J