Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 707Paragraph 707
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.07 Wache Paragraph 7 Punkt 07, Wache
An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige Wache vorhanden sein.
Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stilliegen, brauchen eine Wache jedoch nur dann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder die zuständige Behörde es vorschreibt. Ein Fahrzeug gilt als außerhalb der Fahrrinne stilliegend, wenn es an einem dafür bestimmten oder geeigneten Liegeplatz vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist.
Dokumentnummer
NOR12152189
Alte Dokumentnummer
N9199011038J