Rechtstracker.at

§ 707

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70714.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 707

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 07, Wache

  1. Ziffer eins
    An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige Wache vorhanden sein.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stilliegen, brauchen eine Wache jedoch nur dann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder die zuständige Behörde es vorschreibt. Ein Fahrzeug gilt als außerhalb der Fahrrinne stilliegend, wenn es an einem dafür bestimmten oder geeigneten Liegeplatz vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152189

Alte Dokumentnummer

N9199011038J