Rechtstracker.at

§ 801

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 80114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 801

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch acht. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 8 Punkt 01, Verbot, das Fahrzeug zu betreten

  1. Ziffer eins
    Personen, die weder an Bord beruflich tätig sind noch zur Besatzung oder zu deren Familien gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe, Explosivstoffe und sonstige Stoffe, die in den Anlagen 4 und 5 angeführt sind, oder radioaktive Stoffe befördern, nicht betreten. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe in Tanks befördert haben, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
  2. Ziffer 2
    Sind Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 43, führen. Bei Nacht müssen die Tafeln beleuchtet werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152190

Alte Dokumentnummer

N9199011039J