Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 801Paragraph 801
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 8.01 Verbot, das Fahrzeug zu betreten Paragraph 8 Punkt 01, Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Personen, die weder an Bord beruflich tätig sind noch zur Besatzung oder zu deren Familien gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe, Explosivstoffe und sonstige Stoffe, die in den Anlagen 4 und 5 angeführt sind, oder radioaktive Stoffe befördern, nicht betreten. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe in Tanks befördert haben, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
Sind Fahrzeuge gemäß Z 1 unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die Tafeln gemäß § 3.43 führen. Bei Nacht müssen die Tafeln beleuchtet werden.Sind Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 43, führen. Bei Nacht müssen die Tafeln beleuchtet werden.
Dokumentnummer
NOR12152190
Alte Dokumentnummer
N9199011039J