Rechtstracker.at

§ 802

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 80214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 802

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 8 Punkt 02, Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

  1. Ziffer eins
    Das Rauchen und der Gebrauch von ungeschütztem Licht oder Feuer ist auf Fahrzeugen untersagt, die feuergefährliche Stoffe nach Anlage 4 befördern oder solche Stoffe in Tanks befördert haben, solange diese nicht gasfrei sind. Dieses Verbot gilt nicht in dem Teil des Fahrzeuges, der der Besatzung als Wohnung dient.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, müssen die Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 44, führen. Sind die Fahrzeuge bei Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen die Tafeln beleuchtet werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152191

Alte Dokumentnummer

N9199011040J