Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 802Paragraph 802
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 8.02 Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden Paragraph 8 Punkt 02, Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
Das Rauchen und der Gebrauch von ungeschütztem Licht oder Feuer ist auf Fahrzeugen untersagt, die feuergefährliche Stoffe nach Anlage 4 befördern oder solche Stoffe in Tanks befördert haben, solange diese nicht gasfrei sind. Dieses Verbot gilt nicht in dem Teil des Fahrzeuges, der der Besatzung als Wohnung dient.
Fahrzeuge gemäß Z 1 müssen die Tafeln gemäß § 3.44 führen. Sind die Fahrzeuge bei Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen die Tafeln beleuchtet werden.Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, müssen die Tafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 44, führen. Sind die Fahrzeuge bei Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht, müssen die Tafeln beleuchtet werden.
Dokumentnummer
NOR12152191
Alte Dokumentnummer
N9199011040J