Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.04.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 199/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.04.199031.12.1992 BGBl. Nr. 199/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Dicumylperoxid, Peroxidgehalt höchstens 95%

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1990BGBl. Nr. 199/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2554 (7) der Anlage A zum ADR darf Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% der Klasse 5.2 Ziffer 16 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel befördert werden:

1. Verpackung

1.1 Der Stoff muß in Stahlfässern mit nicht abnehmbarem Deckel Codenummer 1A2 gemäß Rn. 3520 des Anhangs A.5 der Anlage A zum ADR verpackt sein.

1.2 Die Verpackung darf nicht schwerer sein als 220 kg.

  1. Ziffer 2
    Bauartprüfung
    Die Eignung der Verpackung muß durch eine gemäß den im Anhang A.5 der Anlage A zum ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung nachgewiesen sein. Es gelten die Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei.
  2. Ziffer 3
    Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.

3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.

  1. Ziffer 4
    Weitere Vorschriften
    Es gelten sinngemäß die Beförderungsbedingungen betreffend Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95%.
  2. Ziffer 5
    Vermerke im Beförderungspapier
    Der Absender hat in das Beförderungspapier den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen:
    „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 19. Februar 1990

Wien, am 20. März 1990

Gesetzesnummer

10011940

Dokumentnummer

NOR12152136

Alte Dokumentnummer

N9199010989H