Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Dicumylperoxid, Peroxidgehalt höchstens 95%
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2554 (7) der Anlage A zum ADR darf Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% der Klasse 5.2 Ziffer 16 im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen in Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel befördert werden:
1. Verpackung
1.1 Der Stoff muß in Stahlfässern mit nicht abnehmbarem Deckel Codenummer 1A2 gemäß Rn. 3520 des Anhangs A.5 der Anlage A zum ADR verpackt sein.
1.2 Die Verpackung darf nicht schwerer sein als 220 kg.
Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackung muß durch eine gemäß den im Anhang A.5 der Anlage A zum ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung nachgewiesen sein. Es gelten die Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.Die Eignung der Verpackung muß durch eine gemäß den im Anhang A.5 der Anlage A zum ADR enthaltenen Vorschriften erfolgte Bauartprüfung nachgewiesen sein. Es gelten die Vorschriften betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei.
Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.
3.2 Jede entsprechend der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein.
Weitere Vorschriften
Es gelten sinngemäß die Beförderungsbedingungen betreffend Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95%.
Vermerke im Beförderungspapier
Der Absender hat in das Beförderungspapier den folgenden zusätzlichen Vermerk einzutragen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien für Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 19. Februar 1990
Wien, am 20. März 1990
Dokumentnummer
NOR12152136
Alte Dokumentnummer
N9199010989H