Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförd. von Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,3-Benzol u.a.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2551 des Anhangs A des ADR darf
Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,3-Benzol,
Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,4-Benzol sowie
Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,3-Benzol und
Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,4-Benzol
von mehr als 40% in einer Mischung mit einem festen inerten Stoff oder technisch rein als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A im internationalen Straßenverkehr unter nachstehenden Bedingungen befördert werden:
Verpackung
In Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel 1A1 entsprechend Rn. 3520;
oder in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 6HG1 entsprechend Rn. 3537;
oder in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 6HG2 entsprechend Rn. 3537.
Ein Versandstück darf höchstens 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten.
Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 des ADR zugelassen sein.
Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß nach den genannten Vorschriften gekennzeichnet sein (Anhang A.5 des ADR).
Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
Die sonstigen Vorschriften über Stoffe der Rn. 2551, Gruppe A, sind entsprechend anzuwenden.
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung, sie ist zu unterstreichen und durch die Angabe: „5.2, Gruppe A, ADR'' zu ergänzen.
Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Italien und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Rom, am 19. Februar 1990
Wien, am 20. März 1990
Schlagworte
Außenverpackung
Dokumentnummer
NOR12152139
Alte Dokumentnummer
N9199010991H