Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.04.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 200/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.04.199031.12.1992 BGBl. Nr. 200/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförd. von Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,3-Benzol u.a.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1990BGBl. Nr. 200/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550 und 2551 des Anhangs A des ADR darf
    • Strichaufzählung
      Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,3-Benzol,
    • Strichaufzählung
      Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,4-Benzol sowie
    • Strichaufzählung
      Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,3-Benzol und
    • Strichaufzählung
      Bis-(2-tert-butylperoxy-isopropyl)-1,4-Benzol
    von mehr als 40% in einer Mischung mit einem festen inerten Stoff oder technisch rein als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A im internationalen Straßenverkehr unter nachstehenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Verpackung
      • Strichaufzählung
        In Stahlfässern mit abnehmbarem Deckel 1A1 entsprechend Rn. 3520;
      • Strichaufzählung
        oder in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 6HG1 entsprechend Rn. 3537;
      • Strichaufzählung
        oder in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 6HG2 entsprechend Rn. 3537.
    2. Ziffer 2
      Ein Versandstück darf höchstens 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten.
    3. Ziffer 3
      Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 des ADR zugelassen sein.
    5. Ziffer 5
      Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß nach den genannten Vorschriften gekennzeichnet sein (Anhang A.5 des ADR).
    6. Ziffer 6
      Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
    7. Ziffer 7
      Die sonstigen Vorschriften über Stoffe der Rn. 2551, Gruppe A, sind entsprechend anzuwenden.
    8. Ziffer 8
      Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung, sie ist zu unterstreichen und durch die Angabe: „5.2, Gruppe A, ADR'' zu ergänzen.
      Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:
      „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.
  2. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Italien und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Rom, am 19. Februar 1990

Wien, am 20. März 1990

Schlagworte

Außenverpackung

Gesetzesnummer

10011941

Dokumentnummer

NOR12152139

Alte Dokumentnummer

N9199010991H